Bei seiner 26. Sitzung beriet der SCCR unter peruanischem Vorsitz über die folgenden Themen:
– Abkommensentwurf zum verbesserten Schutz der Rundfunkanstalten gegen Satelliten-Piraterie
– Ausnahmen und Beschränkungen für Büchereien und Archive.
Seit mehr als 15 Jahren widmet sich der SCCR dem Schutz der Rundfunkanstalten. Da man sich im Jahr 2007 nicht darüber einigen konnte, die Internetübertragung in den Schutzbereich miteinzubeziehen, hatte die WIPO-Generalversammlung das Mandat des SCCR neu definiert und dieses auf die „traditionelle“ Rundfunkübertragung beschränkt (d.h. ohne Übertragung über das Internet) und damit auf einen Zugang, der auf dem TV-Signal beruht, beschränkt (um zu vermeiden, dass damit mittelbar oder unmittelbar Rechte für die Rundfunkanstalten entstehen könnten). Allerdings wird immer noch über Lösungen diskutiert und darüber, ob es Verweise auf Webübertragung oder auf Rechte nach der Aufzeichnung geben soll. Doch dies fällt nicht in den Aufgabenbereich des Ausschusses.
Der von den USA in dieser Woche unterbreitete Vorschlag, in dem der Schutz auf das Recht der zeitgleichen Weitersendung beschränkt werden soll, scheint eher bei den Mitgliedstaatsvertretungen als bei den die Zivilgesellschaft vertretenden Nichtregierungsorganisationen auf Akzeptanz zu stoßen. Ausgenommen sind derzeit die Rundfunkanstalten, die immer eine lange Liste von Exklusivrechten fordern (auch nach der Aufzeichnung).
Bei den Ausnahmen und Beschränkungen, die ausgearbeitet werden könnten, um der besonderen Forderung von Büchereien und Archiven gerecht zu werden, sind sich fast alle einig, dass der Zugang zu Kultur und Wissen zu vereinfacht werden soll, aber die Meinungen zwischen denjenigen, die eine Sonderregelung befürworten und den anderen, die den Weg über internationale Übereinkommen bevorzugen, weichen erheblich von einander ab.
FIM und FIA haben sich in einer gemeinsamen Erklärung für das rechtmäßige Ziel, Wissen und Informationen leichter zugänglich zu machen, ausgesprochen, aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die verfügbaren Rechtssetzungsnormen dafür flexibel genug sein müssen.