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26. Sitzung des Ständigen Ausschusses für Urheber- und verwandte Schutzrechte der WIPO (SCCR)

Bei sei­ner 26. Sitzung beriet der SCCR unter perua­ni­schem Vorsitz über die fol­gen­den Themen:
– Abkommensentwurf zum ver­bes­ser­ten Schutz der Rundfunkanstalten gegen Satelliten-Piraterie
– Ausnahmen und Beschränkungen für Büchereien und Archive.

Seit mehr als 15 Jahren wid­met sich der SCCR dem Schutz der Rundfunkanstalten. Da man sich im Jahr 2007 nicht dar­über eini­gen konn­te, die Internetübertragung in den Schutzbereich mit­ein­zu­be­zie­hen, hat­te die WIPO-​Generalversammlung das Mandat des SCCR neu defi­niert und die­ses auf die „tra­di­tio­nel­le“ Rundfunkübertragung beschränkt (d.h. ohne Übertragung über das Internet) und damit auf einen Zugang, der auf dem TV-​Signal beruht, beschränkt (um zu ver­mei­den, dass damit mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Rechte für die Rundfunkanstalten ent­ste­hen könn­ten). Allerdings wird immer noch über Lösungen dis­ku­tiert und dar­über, ob es Verweise auf Webübertragung oder auf Rechte nach der Aufzeichnung geben soll. Doch dies fällt nicht in den Aufgabenbereich des Ausschusses.

Der von den USA in die­ser Woche unter­brei­te­te Vorschlag, in dem der Schutz auf das Recht der zeit­glei­chen Weitersendung beschränkt wer­den soll, scheint eher bei den Mitgliedstaatsvertretungen als bei den die Zivilgesellschaft ver­tre­ten­den Nichtregierungsorganisationen auf Akzeptanz zu sto­ßen. Ausgenommen sind der­zeit die Rundfunkanstalten, die immer eine lan­ge Liste von Exklusivrechten for­dern (auch nach der Aufzeichnung).

Bei den Ausnahmen und Beschränkungen, die aus­ge­ar­bei­tet wer­den könn­ten, um der beson­de­ren Forderung von Büchereien und Archiven gerecht zu wer­den, sind sich fast alle einig, dass der Zugang zu Kultur und Wissen zu ver­ein­facht wer­den soll, aber die Meinungen zwi­schen den­je­ni­gen, die eine Sonderregelung befür­wor­ten und den ande­ren, die den Weg über inter­na­tio­na­le Übereinkommen bevor­zu­gen, wei­chen erheb­lich von ein­an­der ab.

FIM und FIA haben sich in einer gemein­sa­men Erklärung für das recht­mä­ßi­ge Ziel, Wissen und Informationen leich­ter zugäng­lich zu machen, aus­ge­spro­chen, aber gleich­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die ver­füg­ba­ren Rechtssetzungsnormen dafür fle­xi­bel genug sein müssen.

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